AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1. Jeder an die EQUINORM AG erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an ihren Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

1.2. Für die Entwürfe und Umsetzungen der EQUINORM AG als geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Die Entwürfe und Umsetzungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

1.4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der EQUINORM AG und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

1.5. Mit der Zahlung des Nutzungshonorares erwirbt der/die Auftraggeber/ in das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen).

1.6. Vorschläge und sonstige Mitarbeit des/der Auftraggeber/in haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2 Vergütung

2.1. Entwürfe und Umsetzungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen: a) dem Entwurfshonorar b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar) c) dem Werkzeichnungshonorar

2.2. Die Vergütung wird – sofern kein anderes verbindliches Angebot zugrunde liegt – auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages (VTV) für Design-Leistungen in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

2.3. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Umsetzungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.

2.4. Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die EQUINORM AG für den/die Auftraggeber/in erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3 Fälligkeit der Vergütung

3.1. Die Vergütung ist innerhalb der auf der Rechnung gesetzten Zahlungsziele fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

3.2. Bei Zahlungsverzug kann die EQUINORM AG Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Raiffeisen Bank verlangen.

3.3. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der EQUINORM AG hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein Drittel nach der Präsentation und ein Drittel nach Ablieferung der Arbeiten.

3.4. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4 Sonderleistungen, Neben-und Reisekosten

4.1. Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Umsetzungen, Manuskriptstudium oder Produktionsüberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.

4.2. Die EQUINORM AG ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der EQUINORM AG abgeschlossen werden, ist der/die Auftraggeber/ in verpflichtet, die EQUINORM AG im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Produktion etc. sind von dem/der Auftraggeber/in zu erstatten.

4.5. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem/der Auftraggeber/in vereinbart wurde.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1. An Entwürfen und Umsetzungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

5.3. Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des/der Auftraggeber/in.

6 Korrektur, Produktionsüberwachnung und Belegmuster

6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der EQUINORM AG Korrekturmuster vorzulegen.

6.2. Die Produktionsüberwachung durch die EQUINORM AG erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung oder -koordination (auch im Bereich Satz/Fotografie/Litho/Druck) ist die EQUINORM AG berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des/der Auftraggeber/in – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

6.3. Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte. Bei Satzaufträgen, die EQUINORM AG in Eigenregie ausführt, gelten Ziffer 6 Abs. 1 bis 3 sowie Ziffer 7 ebenfalls sinngemäss.

7 Haftung

7.1. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Umsetzungen durch den/die Auftraggeber/in übernimmt diese/r die Verantwortung von Bild und Text.

7.2. Für die von dem/der Auftraggeber/in freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Umsetzungen entfällt jede Haftung der EQUINORM AG.

7.3. Für die wettbewerbs-oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet die EQUINORM AG nicht.

7.4. Soweit die EQUINORM AG notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/innen und Vertragspartner/innen keine Erfüllungsgehilfen der EQUINORM AG. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/innen und Vertragspartner/innen wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

7.5. Die EQUINORM AG haftet nur bei eigenem Verzug und von ihr zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung. Für Lieferungsstörungen und Leistungshindernisse außerhalb des Einflussbereiches der EQUINORM AG (insbesondere Streik, Aussperrung, EDV-Ausfall u.a.) ist EQUINORM AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadensersatzpflicht eintritt. In allen Fällen ist Ersatz von reinen Vermögensschäden oder Folgeschäden ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

8 Gestaltungsfreiheit und Vorlage

8.1. Im Rahmen des übernommen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

8.2. Die von dem/der Auftraggeber/in überlassenen Unterlagen und Materialien (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der EQUINORM AG unter der Voraussetzung verwendet, dass der/die Auftraggeber/in zu deren Verwendung berechtigt ist.

9 Weitere Arbeitsbereiche

Diese AGB gelten sinn-und zweckgemäss auch für die Arbeitsbereiche der EQUINORM AG, die nicht speziell angeführt sind aber im üblichen Arbeitsbereich einer Werbeagentur liegen.

10 Preise, Konditionen und Stornierungen

10.1 Unsere Preise gelten jeweils nach aktueller Preisliste ab Lager und werden mit der Auftragsbestätigung anerkannt. Der volle Rechnungsbetrag wird bei Lieferung fällig. Wie behalten uns vor, die Ware gegen Nachnahme oder Vorauszahlung zu liefern, bei Erstkunden / Erstbestellungen wird Vorkasse berechnet. Bei Sonderanfertigungen und individuellen Beschriftungen wird der Auftrag nur gegen eine Vorauszahlung von 80% des Rechnungsbetrages angenommen und durchgeführt für Werbeprodukte; 100 % bei Textilien. In diesem Fall werden 50% Stornogebühr fällig.

10.2 Der Rechnungsbetrag bei TEXTILIEN wird bei Auftragserteilung zu 50% fällig. Nach GZD (GUT zum STICK / DRUCK) wird der Rest ohne Abzug fällig und zahlbar.

10.3 Bei Sonderanfertigungen, Eillieferungen sowie Heliumbestellungen werden Stornierungen nicht akzeptiert. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Für grafische Dienstleistungen, Datenbearbeitung und Änderungen während des Auftrages behalten wir uns vor, entstandenen Mehraufwand abzurechen.

11 Schlussbestimmungen

11.1. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

11.2. Änderungen dieser Bestimmungen sowie besondere Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn diese von der EQUINORM AG schriftlich bestätigt wurden.

11.3 Als Gerichtstand wird Altstätten ( SG ) vereinbart.

EQUINORM AG – Rietstrasse 7 – 9443 Widnau